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Projekte: Planung und Genehmigung in Deutschland
Private Initiative
Genau wie bei Windanlagen an Land setzt die Bundesregierung für die Entwicklung der Offshore-Windenergie auf Initiativen von privaten Unternehmen im Rahmen des EEG. Diese Methode hat im vergangenen Jahrzehnt für einen sehr schnellen Ausbau der Windenergieleistung an Land gesorgt.
Zuständigkeiten
Unternehmen, die ein Offshore-Windprojekt entwickeln möchten, müssen dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ( 12 sm-Zone) sind die Küstenländer für die Genehmigung von Projekten zuständig. Für die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) erteilt der Bund die Genehmigungen. Ausführende Behörde ist hier das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg. Grundlage der Beurteilung ist die Seeanlagenverordnung SeeAnlV. Das BSH hält im Rahmen des Verfahrens Antragskonferenzen und Anhörungen von Beteiligten ab.
Rechtliche Situation
Die Vielzahl der bereits beantragten Projekte innerhalb der AWZ, die teilweise auch sehr weit (über 100 Kilometer) von der Küste entfernt sind, ist sicherlich zum Teil eine Folge der rechtlichen Situation in dieser Zone. Meeresflächen, für die bereits ein Antrag vorliegt, waren nach der SeeAnlV nämlich für andere Antragsteller blockiert. Man kann davon ausgehen, dass einige der küstenfernen Windparkprojekte nur deshalb beantragt wurden, um einen Teil der Meeresflächen zu "reservieren". Ob diese Projekte in absehbarer Zeit realisiert werden können, ist fraglich. Die langfristigen Entwicklungschancen dieser Flächen, ab 2010, werden maßgeblich von der dann erreichten Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Offshore-Windenergie abhängig sein.
Die am 15.11.2001 vom Bundestag verabschiedete Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG sieht eine Änderung der SeeAnlV vor. Danach ist die parallele Bearbeitung von Anträgen möglich, bis ein Antrag die Genehmigungsfähigkeit erreicht hat. Dies wird nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Blockade von Flächen durch Antragssteller verhindern.
Netzvertrag
Für die Anbindung eines Offshore-Windparks an das Landnetz müssen die Betreiberfirmen einen Vertrag mit dem jeweiligen Netzbetreiber abschließen. Diese sind laut EEG zu einer vorrangigen Abnahme des erzeugten Windstroms verpflichtet. Die Kosten der Netzanbindung teilen sich Windpark- und Netzbetreiber.
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