![]() |
![]()
Start |
Politik: Politischer Rahmen für WindenergieDas Erneuerbare-Energien-GesetzEntscheidend für den Erfolg der Windindustrie und die starke Zunahme der Windenergienutzung an Land waren die bisherigen Rahmenbedingungen, die früher durch das Stromeinspeisegesetz für Erneuerbare Energien (StreG) und anschließend durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geschaffen wurden (EEG). Mit der am 01. August 2004 in Kraft getretenen EEG-Novelle, die u.a. der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien im Strombereich dient, sollen die bisherigen Rahmenbedingungen für die Einspeisung, Übertragung und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien effizienter gestaltet bzw. den technischen Entwicklungen angepasst werden. Ziel der EEG-Novelle ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 12,5% bis zum Jahr 2010 und auf mindestens 20% bis zum Jahr 2020 zu steigern. Das EEG legt Vergütungen für die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen und die vorrangige Abnahmepflicht für diesen Strom durch die Netzbetreiber fest. Degressionen in den Vergütungssätzen forcieren die Entwicklung effizienter und wirtschaftlicher Technologien. Vergütung für Offshore-WindparksFür Windenergieanlagen im Meer, d.h. für solche Anlagen, die mindestens drei Seemeilen seewärts der Küstenlinie errichtet werden, sieht die EEG-Novelle zwölf Jahre lang eine Vergütung des Stroms in Höhe von 9,1 €cent pro kWh vor. Dazu müssen die Anlagen vor Ende 2010 in Betrieb genommen werden. Die zwölfjährige Anfangsvergütungsfrist erhöht sich für weit von der Küstenlinie entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen: Für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende Entfernung verlängert sich der Zeitraum um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Die an den Anfangsvergütungszeitraum anschließende Basisvergütung beträgt 6,19 € cent pro kWh. Nach der EEG-Novelle wird Strom aus Offshore-Windparks, deren Errichtung nach dem 01. Januar 2005 in der AWZ oder dem Küstenmeer genehmigt worden ist, jedoch nur bei einer Errichtung außerhalb der Natur- und Vogelschutzgebiete vergütet. Die Mindestvergütungen werden vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme über die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres bezahlt. Keine staatliche BeihilfeDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Februar 2001 geurteilt, dass es sich beim EEG nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Dieses Urteil hat Planungs- und Rechtssicherheit für Investoren auch auf europäischer Ebene gebracht. |
|
||||||||||||||